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   VG Frankfurt/Oder, 06.05.2011 - 7 K 1080/05   

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VG Frankfurt/Oder, 06.05.2011 - 7 K 1080/05 (https://dejure.org/2011,28706)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 06.05.2011 - 7 K 1080/05 (https://dejure.org/2011,28706)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 06. Mai 2011 - 7 K 1080/05 (https://dejure.org/2011,28706)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs 1 S 2 BauO BB 2003, § 6 Abs 2 S 3 BauO BB 2003, § 60 Abs 1 BauO BB 2003, § 6 Abs 1 S 2 BauO BB, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 48 Abs 1 S 1 VwVfG BB, § 50 VwVfG BB
    Rücknahme einer Baugenehmigung - Abstandsflächenverstoß, offene Bauweise, planungsrechtlich unzulässiger seitlicher Grenzanbau - Innenbereich, vorhandene, aber nicht genehmigte Bebauung bzw. bauliche Nutzung ausnahmsweise unbeachtlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin, 08.04.1998 - 2 S 3.98

    Bauplanungsrecht: Begriff des "Einfügens" in die nähere Umgebung im unbeplanten

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 06.05.2011 - 7 K 1080/05
    Im unbeplanten Innenbereich lässt sich die Bauweise dabei regelmäßig - so auch hier - entlang des Straßenzuges erkennen, an dem das Baugrundstück liegt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. April 1998 - 2 S 3/98 -, LKV 1998, 357 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 10 S 18.08 -, EA S. 5).

    a) Das gilt insbesondere auch für das Haus auf dem Baugrundstück des Klägers (Haus Nr. 2) und für das Haus der Beigeladenen (Haus Nr. 1) einerseits und die gegenüberliegenden Häuser Nr. 18 und 19 (Flurstücke xxx und xxx) andererseits, weil diese jeweils Doppelhäuser in offener Bauweise sind (vgl. § 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 BauNVO und dazu OVG Berlin, Beschluss vom 8. April 1998, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2009, a. a. O., jew. m. w. N.).

    c) Schließlich stellt das auf dem Flurstück Nr. xxx mit der Hausnummer 15 in halboffener Bauweise errichtete grenzständige Haus - ggf. auch mitsamt dem nach Klägerangaben zur Wohnnutzung genutzten Anbau, gegen den bzw. dessen Wohnnutzung der Beklagte allerdings ein Einschreiten angekündigt hat - einen sog. Fremdkörper dar, der bei der Frage des Einfügens nach der Bauweise außer Betracht zu bleiben hat (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. April 1998, a. a. O.), weil diese Bebauung insofern in der maßgeblichen Umgebung singulären Charakter hat und im auffälligen Kontrast zur sonstigen Anordnung der Einzel- und Doppelhäuser mit Grenzabstand steht, zumal es von der übrigen Bebauung abgesetzt am äußersten südlichen Rand des Straßenzuges liegt.

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 06.05.2011 - 7 K 1080/05
    Eine vorhandene ungenehmigte Bebauung bzw. deren illegale Nutzungsänderung (hier: Nebengebäude in Wohnen) ist im Rahmen der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB auch dann ausnahmsweise nicht als die nähere Umgebung prägend heranzuziehen, wenn sie der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erstmals im gerichtlichen Ortstermin zur Kenntnis gelangt und die Behörde im Anschluss daran ein zeitnahes Einschreiten gegen die illegale Bebauung ankündigt (vgl. BVerwGE 31, 22, 26).

    Wenn dagegen das Verhalten der zuständigen Behörden keinen Zweifel daran lässt, dass die Beseitigung absehbar ist oder - bezogen auf eine rechtswidrige Nutzung - gegen diese eingeschritten wird, sind solche Gebäude bzw. ihre Nutzung außer Betracht zu lassen (vgl. BVerwGE 31, 22, 26; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 34, Rz. 4, 14 m. w. N.).

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 06.05.2011 - 7 K 1080/05
    Die bauliche Einheit ergibt sich insoweit im Ergebnis der Augenscheinnahme daraus, dass die Gebäude insbesondere hinsichtlich ihrer Gebäudehöhe und -tiefe jeweils wechselseitig verträglich und in einer aufeinander abgestimmten Weise aneinandergebaut wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 135).
  • BVerwG, 08.11.2001 - 4 C 18.00

    Lagerhaus; Lagerplatz; Bauunternehmen; Gewerbebetrieb; Dorfgebiet;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 06.05.2011 - 7 K 1080/05
    Die dafür erforderliche Voraussetzung, dass der Widerspruch der Beigeladenen zulässig und auch begründet war, mithin ein durchsetzbarer Abwehranspruch der Beigeladenen bestand, ist ebenfalls gegeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. November 2001, NVwZ 2002, 730, 732/733).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1995 - 11 B 1258/95

    Aufhebung einer Baugenehmigung; Verletzung von Nachbarrechten; Veränderung der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 06.05.2011 - 7 K 1080/05
    Darauf, ob die zurückgenommene Baugenehmigung unabhängig davon bereits wegen insofern unbestimmter Bauvorlagen - die genehmigten Wandansichten (VV Bl. 141) waren schon nicht vermaßt und lassen auch im Zusammenhang mit dem genehmigten amtlichen Lageplan vom 19. Dezember 2003 (VV Bl. 138) einen hinreichenden Bezugspunkt zur vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche - maßgeblich ist i. Ü. auf die Oberfläche unterhalb der relevanten Gebäudewand, also noch auf dem Vorhabengrundstück, abzustellen - nicht erkennen, letzteres gilt auch für die genehmigten Schnittzeichnungen (Bl. 133a, 140), - rechtswidrig gegen das drittschützende Abstandsflächengebot verstieß, weil sich die genehmigte Wandhöhe nicht hinreichend eindeutig ermitteln ließ (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 11. November 2003 - 7 K 1007/00 - Seite 14 EA mit Nw. des OVG Münster, Beschluss vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 - BRS 57 Nr. 162) bedarf keiner Entscheidung.
  • VGH Bayern, 23.04.2004 - 20 B 03.3002

    Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Nichteinhaltung der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 06.05.2011 - 7 K 1080/05
    Als möglicherweise zulässiges oder bestandsgeschütztes Nebengebäude prägt es nicht die Bauweise im unbeplanten Innenbereich, weil es insoweit auf die Gebäude der Hauptnutzung ankommt und nicht darauf, ob die in der näheren Umgebung vorhandenen Nebengebäude an der Grundstücksgrenze stehen und sich die Zulässigkeit des Anbaus von Nebengebäuden an die Grundstücksgrenze allein nach dem Bauordnungsrecht richtet (vgl. VGH München NVwZ-RR 2005, 391; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2009, a. a. O. m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2009 - 10 L 21.09

    Vollstreckung aus Bescheidungsurteil; Erlass einer Beseitigungsverfügung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 06.05.2011 - 7 K 1080/05
    War diese Regelung, wie im Fall des Klägers, der Sache nach einschlägig, lagen deren besonderen Voraussetzungen jedoch nicht vor, verblieb grundsätzlich kein Raum für die Erteilung einer Abweichung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 10 L 21.09 -, juris, Rz. 21).
  • VG Freiburg, 25.07.2012 - 4 K 2241/11

    Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot bei zulässiger Grenzbebauung

    (3) Hinzu kommt schließlich, dass zwar nach der Rechtsprechung für die Frage, ob eine hintere faktische Baugrenze besteht, grundsätzlich nur die Hauptnutzung in den Blick zu nehmen ist, so dass eine Bebauung im rückwärtigen Bereich auch dann unzulässig ist, wenn dieser Bereich zwar nicht gänzlich unbebaut ist, sich dort jedoch nur Nebenanlagen wie Garagen oder Schuppen befinden (so bereits BVerwG, Beschluss vom 06.11.1997 - 4 B 172.97 -, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.11.2011 - 5 L 947/11 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 06.05.2011 - 7 K 1080/05 -, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 57).
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